Anwalt Arztstrafrecht München – Strafverteidigung für Ärzte

Der Begriff des Arztstrafrechts versucht den Besonderheiten des ärztlichen Berufsalltags gerecht zu werden. Grundsätzlich gibt es für Ärzte nur einige besondere Vorschriften im Strafgesetzbuch, im BtMG und in der BtMVV. Dennoch ist das Risiko der Mediziner, in ein Ermittlungsverfahren zu geraten, in bestimmten Bereichen deutlich höher als bei anderen Berufsgruppen. Die Folgen sind oft weitreichend: Ein Strafverfahren und das sich häufig anschließende berufsrechtliche Verfahren können existenzbedrohend sein. Gerade für Ärzte im Bereich der Substitutionsmedizin ist das Risiko, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten, besonders groß.

Besonders häufig wird wegen folgender Delikte gegen Ärzte ermittelt:

  1. Abrechnungsbetrug
  2. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Korruption)
  3. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und BtMVV
  4. Verletzung der Schweigepflicht
  5. Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Was tun, wenn gegen Sie als Arzt ermittelt wird?

Oftmals sind betroffene Mediziner durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens so erschüttert, dass sie ihre Rechte nicht effektiv wahrnehmen. Gerade das Ermittlungsverfahren bietet der Verteidigung aber eine Vielzahl an Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen – und führt nicht selten zur vollständigen Einstellung des Verfahrens.

Strafrechtler können es nur immer wieder betonen: Sagen Sie zunächst nichts – gleich wie groß Ihr Bedürfnis ist, sich zu rechtfertigen oder den Sachverhalt richtig zu stellen.

Das bedeutet auch: Ladungen der Polizei zur Vernehmung Ihrer Person müssen Sie nicht Folge leisten – oder allenfalls in Anwesenheit Ihres Strafverteidigers. Sie haben im Ermittlungsverfahren jederzeit die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Sache zu äußern. Was Sie aber vorschnell gesagt haben, lässt sich nicht mehr zurücknehmen.

Außerdem sollten Sie wissen: Entlastendes wird man Ihnen nicht ohne Weiteres glauben. Im Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen – und die Ermittlungsbehörden gehen immer davon aus, dass der Beschuldigte dieses Recht nutzt. Entlastende Behauptungen müssen von der Verteidigung daher so aufbereitet werden, dass sie als Beweisanträge in das Verfahren einfließen – nicht als bloße Einlassung des Beschuldigten. Was Ihnen genau vorgeworfen wird, erfährt man zudem häufig erst durch die Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren. Akteneinsicht kann nur einem Rechtsanwalt gewährt werden.

Auch nach dem Strafverfahren – selbst bei einer Einstellung – kommt es häufig zum berufsrechtlichen Verfahren. Die Ärztekammer wird Sie anschreiben und mitteilen, was Ihnen vorgeworfen wird. Diese Verfahren werden vor einem Berufsgericht verhandelt, dessen Richter üblicherweise ein Strafrichter ist, und es gilt die Strafprozessordnung weitestgehend. Daher sind Sie auch im berufsrechtlichen Verfahren mit einem Strafverteidiger immer gut vertreten. Viele dieser Verfahren erledigen wir durch eine Absprache, die zunächst zwischen dem Verteidiger und der Ärztekammer ausgehandelt und dann vom Richter bestätigt wird.

Strafverfahren und Approbation – was Ärzte wissen müssen

Was viele Mediziner unterschätzen: Ein Ermittlungsverfahren zieht in der Regel zwei parallele Verfahren nach sich – das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und das berufsrechtliche Verfahren der Ärztekammer. Beide können die Existenz kosten.

Die Ärztekammer leitet ein eigenes Verfahren ein, sobald ihr Erkenntnisse über berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, entsprechende Informationen weiterzugeben. Entscheidend dabei: Das berufsrechtliche Verfahren kann auch dann noch weitergehen, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bereits eingestellt hat.

Neben der eigentlichen Strafe drohen konkret:

  • Entzug der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO
  • Berufsverbot (befristet oder dauerhaft)
  • Ruhensanordnung der Approbation bereits während laufender Ermittlungen (§ 6 BÄO)
  • Ausschluss aus der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)

In meiner Erfahrung wird das berufsrechtliche Verfahren von vielen Strafverteidigern unterschätzt. Für den Arzt ist es aber oft folgenreicher als das Strafverfahren selbst. Ein Freispruch nützt wenig, wenn danach die Ärztekammer die Approbation entzieht. Ich vertrete Ärzte deshalb von Anfang an mit Blick auf beide Verfahren – das strafrechtliche und das berufsrechtliche.

Häufige Fragen von Ärzten im Ermittlungsverfahren

Muss ich als Arzt einer Polizeivorladung Folge leisten?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und der Vernehmung fernzubleiben – unabhängig davon, wie unverfänglich der Vorwurf klingt. Erscheinen Sie nicht zur Polizei, ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben. Was Sie einmal gesagt haben, lässt sich im Verfahren nicht zurücknehmen.

Droht bei jedem Strafverfahren auch der Entzug der Approbation?

Nicht automatisch. Entscheidend sind die Art des Vorwurfs, die Schadenshöhe und der Ausgang des Strafverfahrens. Bei Abrechnungsbetrug oder Verstößen gegen das BtMG ist das Risiko berufsrechtlicher Konsequenzen aber erhöht. Deshalb ist es wichtig, den Strafverteidiger von Anfang an auch mit Blick auf das Berufsrecht einzusetzen  und  nicht erst Im Hauptverfahren oder gar nach dem Urteil. Gehen Sie sofort nach Kenntnis der Einleitung eines Strafverfahrens zu Anwalt.

Was passiert, wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mir schreibt?

Die KV prüft Abrechnungsauffälligkeiten zunächst intern – das ist kein Strafverfahren. Die Ergebnisse können aber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Auch gegenüber der KV gilt: erst anwaltliche Beratung, dann Stellungnahme.

Wie diskret wird mein Fall behandelt?

Vollständig. Die anwaltliche Schweigepflicht gilt absolut. Weder Ihre Praxis, noch Ihre Klinik, noch Ihre Kollegen erfahren von der Beratung oder dem Mandat.

Wer ist ein erfahrener Anwalt für Arztstrafrecht in München?

Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl ist seit 1998 als Strafverteidiger in München tätig und Fachanwalt für Strafrecht. Er verteidigt Ärzte bei allen Vorwürfen des Arztstrafrechts – von Abrechnungsbetrug über BtMG-Verstöße bis zum berufsrechtlichen Verfahren vor der Ärztekammer. Besondere Erfahrung besteht bei Ermittlungen wegen Verstößen gegen die BtMVV (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung) und bei Substitutionsärzten. Kanzlei: Luisenstr. 1, 80333 München. Telefon: 089 93 14 13 oder 0177 205 20 31 in dringenden Fällen.

 

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