Anwalt Scheinselbständigkeit & Schwarzarbeit München – § 266a StGB
Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit – wenn der Zoll (FKS) ermittelt
Ermittlungen des Zolls (FKS) wegen Scheinselbständigkeit können verheerende Folgen für den Unternehmer haben. Es stehen existenzbedrohende Nachzahlungen und Freiheitsstrafen im Raum.
Der (schein)selbständige Freelancer oder Unterauftragnehmer, die „Nettozahlung“ im Gaststättengewerbe oder der kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmer. Die in der Praxis vorkommenden Fälle der illegalen Beschäftigungsverhältnisse sind vielfältig und häufiger als allgemein vermutet.Die Scheinselbständigkeit ist eine Form der Schwarzarbeit.
Eines haben diese Fälle aber gemeinsam, sie werden wegen eines Verstoß gegen Strafgesetze rigoros verfolgt. Beispielsweise seinen hier § 266 a StGB, also als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beitragshinterziehung) genannt.
Welche Strafe droht bei § 266a StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?
Die Strafe hängt weitgehend mit der von der Deutschen Rentenversicherung errechneten Schadenshöhe zusammen. Zumeist werden Freiheitsstrafen verhängt, die bewährungsfähig sind. Ab einem Schaden von 1 Mio. € kommt in der Regel nur noch Haft in Betracht – wobei auch hier in einigen Fällen noch eine bewährungsfähige Lösung gefunden werden kann.
Welche Fälle fallen unter § 266a StGB? – Die häufigsten Konstellationen in der Praxis
Die Fallvarianten könnten nicht vielfältiger sein. Im folgenden werden die häufigsten Fälle aufgeführt
- Ein Selbständiger oder Unterauftragnehmer wird vom Auftraggeber als Selbständiger behandelt, von den Behörden aber als Scheinselbständig (also abhängig beschäftigt = Arbeitnehmer) eingestuft
- Arbeitnehmer wird nicht zur Sozialversicherung angemeldet und erhält den Lohn bar (echte Schwarzarbeit)
- mehrere Familienangehörige haben beim Arbeitgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, aber nur ein Arbeitnehmer arbeitet (mit entsprechend mehr Stunden); das nennt sich Lohnsplitting
- Arbeitnehmer wird als geringfügig angemeldet, arbeitet aber mehr und erhält den Rest "schwarz"
- geringfügig Beschäftigter erhält den gesetzlichen Höchstlohn (603 € seit 2026 ), arbeitet mehr als 45 Stunden im Monat. Damit wird zum einen der gesetzliche Mindestlohn ( seit 01.01.2026 13,90 € brutto) unterschritten und zum anderen tritt damit eine Beitragshinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
- Arbeitnehmer erhalten geldwerte Vorteile, die sozialversicherungspflichtig sind, aber nicht angemeldet werden (z.B. Verpflegung, Nutzung des Firmenfahrzeuges u.a.)
- ein Arbeitnehmer arbeitet für zwei Arbeitgeber jeweils Teilzeit, ist aber nur bei einem als Vollzeitmitarbeiter angemeldet
Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass in diesen Fällen keine oder keine korrekten Beiträge zur Sozialversicherung und/oder Unfallversicherung bezahlt werden.
Sofern der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) das Verfahren führt, werden Ermittlungsverfahren eingeleitet und je nach Höhe des Schadens mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet, wenn die Summe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Rentenversicherung) nur gering ist. In den Fällen, in denen Personen aber für Monate beschäftigt werden und nur teilweise oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, ergeben sich schnell Beitragshinterziehungen, die in die zig Tausende gehen und üblicherweise zu Freiheitsstrafen führen. Ins Visier der Ermittlungen gerät dabei der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand der Aktiengesellschaft oder der Einzelunternehmer.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Dieses weist nämlich dem Zoll die Befugnis zur Ermittlung zu – und nicht, wie sonst üblich im Strafverfahren, der Polizei. Diese Besonderheit hat in der Praxis oft größere Auswirkungen als vermutet, denn die Ermittlungen des Zolls sind nicht selten nicht so fundiert, wie man das von der üblichen Polizeiarbeit kennt. Dies bringt erhebliche Chancen in der Verteidigung. Gerade im Bereich der Schwarzarbeit arbeitet der Zoll viel mit Schätzungen, Hochrechnungen und Vermutungen, die häufig vor Gericht nicht standhalten.
Die Folgen einer Verurteilung sind verheerend. Die nachzuzahlenden Beiträge berechnen sich aus den Zahlungen, die an den Scheinselbständigen oder Schwarzarbeiter bezahlt wurden. Gerade im Falle des (Schein)Selbständigen, dem z.B. ein Stundenlohn von 60 € bezahlt wird (weil damit ja auch die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Einkommensteuer und die Krankenversicherung abgedeckt werden soll), führt das dazu, dass man davon ausgeht, bei den 60 € würde es sich um eine Nettozahlung handeln. Das bedeutet: Man geht in diesem Fall von einem Bruttoeinkommen von ca. 14.000 € monatlich aus und berechnet dann die Beitragsschuld des Unternehmers, der ja Arbeitgeber sein soll. Bei 2 Jahren Beschäftigung kommt so eine Nachzahlung von über 130.000 € zusammen. Außerdem erwartet den Unternehmer noch ein Strafverfahren, das in oben gezeigtem Beispiel sicher zu einer Freiheitsstrafe (wohl zur Bewährung) führen wird.
Eine weitere, besonders unangenehme Rechtsfolge kann für GmbH-Geschäftsführer eintreten. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) tritt gem. § 6 GmbHG eine Geschäftsführersperre ein. Dies bedeutet, dass der (ehemalige) Geschäftsführer für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
Was tun, wenn der Zoll (FKS) vor der Tür steht?
Bleiben Sie ruhig und machen Sie unbedingt von Anfang an von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Lassen Sie sich auch nicht auf ein inoffizielles Gespräch mit den Zollbeamten ein – denn auch den Inhalt dieses Gesprächs werden Sie in den Ermittlungsakten wiederfinden. Kontaktieren Sie danach am besten einen Fachanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauens und lassen Sie sich beraten. Zumeist macht es keinen Sinn, Angaben zur Sache zu machen, bevor man den aktuellen Stand der Ermittlungen kennt. Insoweit ist das erste Gebot grundsätzlich, die Akteneinsicht abzuwarten.
Im Ermittlungsverfahren kann es dann sinnvoll sein, über den Verteidiger Beweisanträge zu stellen.
Auf den Unterseiten sehen Sie eine Auswahl der häufig vorkommenden Fälle:
- Schwarzarbeit
- Der Scheinselbständige als Arbeitnehmer
- Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
- Betriebsprüfung und Beitragsbescheid der Rentenversicherung
Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung bei Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit (Subunternehmer), wobei er Firmen und deren Geschäftsführer sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Strafgericht vertritt. Seine Kanzlei befindet sich in der Luisenstr. 1, 80333 München (ÖPNV-Haltestelle: Hauptbahnhof München).
Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung der Fälle der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit (Subunternehmer), wobei er Firmen und deren Geschäftsführer sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Strafgericht vertritt. Seine Kanzlei liegt im Zentrum Münchens, gegenüber dem Elisenhof (ÖNPV Haltestelle Hauptbahnhof München)