Anwalt Scharzarbeit München
Anwalt München -Die Schwarzarbeit als Straftat
Schwarzarbeit bedeutet, dass ein Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus dem Sozialgesetzbuch abhängig Beschäftigte nicht zur Sozialversicherung anmeldet, die Arbeitgeberbeiträge nicht an die Krankenkassen abführt und die Lohnsteuer nicht einbehält und an das Finanzamt abführt. Unter Schwarzarbeit wird landläufig die Barzahlung, die nicht versteuert wird ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verstanden. Das Gesetz (SchwarzArbG) definiert Schwarzarbeit aber deutlich umfangreicher. Schwarzarbeit leistet auch, wer als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht erfüllt, also Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldet und nur einzelne Arbeitsentgelt-Teile nicht verbeitragt.
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Welche Strafe erwartet mich bei Schwarzarbeit?
Diese Frage hören Anwälte, die sich auf illegale Beschäftigungsverhältnisse spezialisiert haben, sehr oft. Die Antwort ist wie so oft bei den Fachanwälten: Es kommt darauf an. Im Bereich der Schwararbeit kommt es oft zu Freiheitsstrafen. Entscheidend ist die Höhe des Beitragsschadens, also der Betrag der an Sozialversicherungsleistungen bezahlt werden muss. Diesen Schaden berechnet die Deutsche Rentenversicherung entweder als Gutachten, häufig erlässt sie auch einen Beitragsbescheid. Der dort angegebenen nachzunahlende Betrag (ohne die Säumniszuschläge) stellt den strafrechtlich relevanten Schaden dar. Es wird bei der Berechnung übrigen genauso verfahren wie bei der Betriebprüfung. Wenn Sie wissen wollen, wie der Schaden berechnet wird klicken Sie bitte hier: Betriebsprüfung nach § 28 P SGB IV.
Je nach zuständigem Gericht erwarten einen unbedingte Freiheitsstrafen (also Freitheitsstrafen die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden und abgesessen werden müssen) ab einer Schadensumme von knapp unter 200.00 €. Nachdem der Zoll die Ermittlungen auf die letzen 5 Jahre ausdehnt können schon 2-3 nicht angemeldete ARbeitnehmer zu diesemSchaden führen. Ab einer Schadenssumme von einer Million € hat der BGH festgelegt, dass keine Bewährungstrafe mehr ausgesprochen werden kann. Eine Haftstrafe, die vollzogen werden muss ist in diesen Fällen nach AUffassung des BGH unabdingbar. Uns gelingt estrotzdem immer wieder auch bei höheren Schadensummen (zuletzt bei knapp 3 Millionen €) eine Bewährungsstrafe für unsere Mandanten herauszuholen. Wie das funktionieren kann, erklären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.
Je nachdem wie hoch der von der Deutschen Rentenversicherung berechnete Schaden ist gibt es bei niedrigen Schäden Geldstrafen bei höheren Schäden Freiheitsstrafe.
Hier finden Sie eine Tabelle mit Strafen die bei Schwarzarbeit zu erwarten sind: Tabellen
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Wer bekommt bei Schwarzarbeit eine Strafe? Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Diese Frage ist einfach zu beantworten. Der Arbeitgeber ist derjenige der für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer haftet, er ist derjenige, den die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt mit einem Beitragsbescheid bzw mit einem Lohnsteuerhaftungsbescheid in die Pflicht nimmt und er ist derjenige, gegen den das Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet wird. Der Arbeitnehmer ist fast ausschließlich Zeuge in diesen Verfahren. Höchst selten wird gegen den Arbeitnehmer wegen Beihilfe ermittelt. In diesem Fall sollte der ARbeitnehmer Schweigen und Rat bei einem Rechtsanwalt suchen.
Der Arbeitgeber wird immer verfolgt, er hat im schlimmsten Fall an drei verschiedenen Fronten zu kämpfen.
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1) sozialversicherungsrechtliche Folgen
Die Vorschrift des § 14 SGB IV sieht zahlreiche Sonderbestimmungen für die nachträgliche Berechnung der zu zahlenden Beiträge vor, die allesamt Strafcharakter haben (Nettolohnfiktion,Säumniszuschläge, Berechnung nach Lohnsteuerklasse VI, Verpflichtung Arbeitgeber und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen).Sofern SIe genauer wissen möchten wie die Nachzahlungen berechnet werden klicken Sie hier: Berechnung der Nachzahlung.
2) fiskalrechtliche Folgen
Schuldner der Lohnsteuer ist eigentlich der Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finazamt abzuführen, erläßt das Finanzamt häufig einen sogenannten Lohnsteuerhaftungsbescheid. Das Bedeutet, dass der ARbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen muss. Er kann dann im Anschluss vom ARbeitnehmer die Zahlung verlangen (bekommt aber in dem meisten Fällen nichts, weil der Arbeitnehmer nicht mehr greifabr ist oder kein Gled hat).
3) strafrechtliche Folgen
Hinsichtlich der finanziellen Folgen treten hier alle Folgen ein, die im Artikel Scheinselbständigkeit aufgezeigt und vorgerechnet werden. Die
Schwarzarbeit kommt in verschiedenen Varianten vor, die wichtigsten sind:
Beitragshinterziehung durch Barauszahlung
des gesamten Arbeitsentgelts ohne dies zur Sozialversicherung anzumelden; nachdem hier die steuermindernden Betriebsausgaben fehlen , werden in dieser Variante häufig Scheinrechnungen (gefälschte tatsächlich nicht angefallene Rechnungen) produziert um die Betriebsausgaben zu fingieren
Beitragshinterziehung durch teilweise Schwarzauszahlung.
Hier wird der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Betrag zur Sozialversicherung angemeldet und der Restbetrag zum vereinbarten Entgelt bar und schwarz ausgezahlt (z.B. der Koch im Restaurant wird mit 900 € als Teilzeitkraft angemeldet und bekommt zu den offizielen 719 € Nettoeinkommen nochmals 1000 € bar auf die Hand), der Arbeitnehmer ist damit krankenversichert und hat mehr Geld auf der "Hand" (abgesehen von der Strafbarkeit wird dabei häufig vergessen, dass die Rentenanwartschaften ebenso wiedas Arbeitslosen und Krankengeld niedriger ausfallen). Diese Form der Schwarzarbeit tritt häufig in der Gastronomie und im Reinigungsgewerbe auf.
Lohnsplitting
bedeutet, dass ein ein einheitliches Arbeitsverhältnis auf mehrerer verschiedene Arbeitnehmer aufgeteilt wird (z.B. die Putzfrau arbeitet tatsächlich 40 Stunden für den Arbeitgeber, dieser meldet aber die Putzfrau, deren Schwester, deren Ehemann und deren Tochter als geringfügig Beschäftige an, um so den vereinbarten Betrag auszahlen zu können aber um dabei Sozialversicherungsbeiträge zu "sparen", also zu hinterziehen. Das Lohnsplitting kommt (selten) auch noch in einer weiteren variante vor, dabei arbeitet ein Arbeitnehmer tatsächlich für zwei oder mehreren Firmen jeweils Teilzeit, wird aber nur bei einer Firma als Vollzeitangestellter angemeldet.
- zu Beitragshinterziehungen kommt es auch durch das Fingieren von sozialversicherungsfreien Leistungen (z.B. wird ein Fahrtkostenzuschuss bezahlt, obwohl dieser nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang anfällt)
- durch Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit (Definition des Autors) bedeutet, dass ein Beschäftigter der eigentlich Arbeitnehmer ist, als Selbständiger geführt wird und auf Grund des falsch eingeordneten versicherungsrechtlichen Status nicht zur Sozialversicherung angemeldet wird. Ob das Aufgrund einer falschen Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses geschieht oder um sich Beiträge zu ersparen ist dabei unwichtig.
Schwarzarbeit kommt in einigen Gewerbebereichen häufiger vor als in anderen, insgesamt ist sie weiter verbreitet als allgemein angenommen wird. Selten ist der Fall, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gar nicht anmeldet und vollständig "schwarz", also ohne Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer abzuführen, beschäftigt. Der Grund ist naheliegend, diese Fälle würden bei jedem Besuch im Geschäftslokal oder Betrieb des Arbeitgebers sofort auffallen, weil dann ja dort jemand anwesend ist, der gar nicht als Arbeitnehmer angemeldet ist. Kuriose Erklärungsversuche (wie z.B. in einer Bar, es handele sich nur um einen Stammgast, der gerade aus der Laune heraus ein paar Bier ausschenkt) helfen selten weiter.
In der Gastronomie und im Baugewerbe scheint es häufiger vorzukommen, dass Arbeitnehmer angemeldet werden und ein geringes "offizielles" Einkommen haben. Für diesen angemeldeten Betrag werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer vom Arbeitgeber abgeführt. Tatsächlich erhält der Arbeitnehmer deutlich mehr Geld, dieses wird ihm bar, ohne Abzüge übergeben. Natürlich ist das auch dem Zoll bekannt (dieser ist zuständig für die Ermittelung von Schwarzarbeit).
In letzter Zeit sind die Ermittlungen des Zolls im Hinblick auf die Problematik Scheinselbstständigkeit und die "klassische" Schwarzarbeit drastisch gestiegen. Jeder Unternehmer der Selbständige oder Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beschäftigt läuft Gefahr Gegenstand solcher Ermittlungen zu werden.
Wie läuft so ein Verfahren ab?
Häufig bekommt der Zoll einen Tipp von einem (verärgerten) ehemaligen Arbeitnehmer, machmal aber auch durch Außenstehende. Solchen "Tipps" (anonyme Anzeigen) geht der Zoll fast immer nach. Bei entsprechendem Verdacht der Schwarzarbeit durchsucht der Zoll die Geschäftsräume und nimmt erst einmal alles mit. Geschäftsunterlagen, Computer, lose Zettel, die Buchhaltung (die nicht selten dann beim Steuerberater beschlagnahmt wird) einfach alles, was einen Hinweis auf nicht angemeldete beschäftigte verspricht.
Die Beweisführung ist für den Zoll (der hier die Aufgaben übernimmt, die sonst die Polizei hat, also Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft zu führen) nicht immer einfach. Manchmal führen Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen über Schwarzlöhne, das ist für den Zoll eher ein Glücksgriff. Häufiger muss der Zoll durch Vernehmung jedes einzelnen Arbeitnehmers herausfinden was tatsächlich an Arbeitsentgelt bezahlt wurde. Das ist nicht einfach zumal die Erinnerungen einzelner Zeugen oft völlig unpräzise sind und gerne mit Schätzungen gearbeitet wird. Diese aber kann die Verteidigung recht leicht angreifen. Manchmal kommt es auch vor, dass Arbeitnehmer einen Rachefeldzug gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber starten und einfach alles frei erfinden. Den Zoll wird vor allem interessieren: Wann wurde dem Arbeitnehmer wie viel Geld wie oft in bar ausgehändigt? Daraus wird dann der Schaden berechnet, der maßgeblich für die Höhe der (Freiheits)strafe sein wird. Das Unangenehme: Die Barzahlung wird als Nettolohn angesehen, also tut man so als hätte der Arbeitnehmer mit der Bargeldzahlung seinen Nettolohn ausbezahlt bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 1600 € schwarz bezahlt bekommt, ergibt sich daraus ein Bruttoeinkommen von 3400 € (es wird dann immer die schlechtes Lohnsteuerklasse angenommen). Für diese (fiktiven) 3400 € hätte der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1350 € abführen müssen. Das bedeutet für einen Arbeitnehmer, der ein Jahr lang schwarz 1600 € erhält muss der Arbeitgeber 16.200 € nachzahlen und wird wegen eines Schadens in dieser Höhe verurteilt (bei dieser Schadenshöhe vielleicht noch zu einer Geldstrafe).
Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre, jeder kann sich ausrechnen was es bedeutet, wenn man mehrere Arbeitnehmer aus diese Weise über viele Jahre so bezahlt hat. (Bei 5 Arbeitnehmern aus unserem vorgenannten Beispiel, die 5 Jahre lang so bezahlt wurden, ergibt sich ein Schaden von über 400.000,00 €).
Irgendwann bekommt der Arbeitgeber eine Anklageschrift des Gerichtes und einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Das ist dann die aller späteste Zeitpunkt zu dem man sich an einen versierten Verteidiger wenden sollte. Man muss sich im Klaren sein, dass man zu diesem Zeitpunkt aber schon einiges an Möglichkeiten vergeben hat. Sinnvoller Weise wird ein Anwalt bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt. Mit geschickten Beweisanträgen kann einiges erreicht werden. Und bis Sie die wichtigste Frage mit Ihrem Anwalt geklärt haben (Aussage oder Schweigen) gilt: Reden ist siber, Schweigen ist Gold!
Darf der Zoll auch Schätzungen bei der Anzahl der Arbeiter die Schwarzarbeiten vornehmen?
Unter gewissen Umständen ist es möglich die Anzahl der Mitarbeiter zu schätzen. Hier ein Beispiel:
Der Unternehmer aberbeitet mit seinen Mitarbeitern im Baubereich auf einer Baustelle. Dort wird bei größeren Baustellen fast immer ein Bauttagebuch gegeführt. In diesem Bautagebuch wird eingetragen, welcher Unternehmer an welchem Tag mit wievielen Arbeitnehmern, wie lange tätig war. Wenn nun die Anzahl der Arbeitnehmer die der Unternehmer angemeldet hat, nicht mit denen aus dem Bautagebuch übereinstimmt, wird Schwarzarbeit angenommen. Der Zoll wird dann die Arbeitsstunden zusammenrechnen und überprüfen ob diese Staundenzahl auch verbeitragt wurde. Wenn das nicht der Fall ist, wird Schwarzarbeit angenommen.
Das Problem in diesen Fällen ist nur, dass das Bautagebuch selten die Wirklichkeit abbildet, häufig wird es so geführ (und manipuliert)t, dass der Bauherr einfach den Eindruck gewinnt, an seiner Baustelle werde mit Hochdruck gearbeitet. In diesen Fällen muss der Verteidiger durch geeignete Beweisanträge herausarbeiten, dass die im Bautagebuch aufgeüfhrten Arbeiststunden nicht mit den tatsächlichen Arbeitsstunden übereinstimmt.Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen anhand solch er äußeren Umstände auf die Anzahl der bei einem Unternehmer beschäftigten Mitarbeiter geschlossen wird.Das führt dann zum
Darf der Zoll eine Schätzung der Schwarzarbeit vornehmen?
Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen kann der Zoll eine Schätzung des Schadens vornehemen und das kann gewaltig sein. Wenn der Zoll annimmt, dass Scharzarbeit vorliegt kann er Bereichen die als lohnintensives Gewerbe (also Tätigkeiten in denen erfahrunsggemäß viel Personal einegsetzt werden muss) Schätzungen anhand der Lohnsumme vornehmen, wenn eine genau ermittlung der einzelenen Arbeitnehmer oder Schwarzarbeiter nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu ermitteln ist. Das funktiert so:
In personalintesensiven Gewerben wird angenommen, dass die Lohnsumme mindestens 66,66% des Umsatzes ausmacht. Wenn ein Unternehmer mit den verbeitragten Löhnen unter dieser Summe liegt wird die Differenz als Schwarzlohn angenommen und als Schaden berechnet. Das kann schon dann geschehen, wenn einzelne Arbeitnehmer nicht vollumfänglich angemeldet wurde (also ein Teil des Lohnes schwar ausbezahlt wurde) und führt dann oft zu gewaltigen Schadenspositionen, die auch durch die Deutsceh Rentenversicherung mit einem Summenbescheid (auch Summenbeitragsbescheid).
Was ist ein Summenbeitragsbescheid?
Wenn der Zoll und/oder die Deutsche Rentenversicherung die tatsächlichen Arbeitnehmer oder deren Tätigkeitsumfang nicht ermitteln kann, gibt es die Möglichkeit für die Deutsche Rentenversicherung eine Schätzung vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäigkeit zu wahren ist. (Beispiel: Ein Unternehmer im Baugewerbe hat nur einen Arbeitnehmer. Er erzielt einen Umsatz im Bereich von Abruchtätigekeiten 1.000.000 €. Durch Ermittlungen des Zolls (Zeugenbefragungen auf der Baustelle) wird bekannt, dass wechselnde unbekannte Personen für den Unternehmer gearbeitet haben. Die Rentenversicherung wird nun von einer Lohnquote von 66 % ausgegen und die Schadensberechung basierend auf mehr als 600.000 € Lohn anfertigen und einen entsprechenden SUMMENBEITRAGSBESCHEID erlassen.
Im Rahmen des Strafverfahrens kommt es auch zur Einziehung der von der Deutschen Rentenversicherung berechneten Schäden. Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe kann die Staatsanwaltschaft sogar einen Arrest in das Vermögen der GmbH erlassen. Häufig wird auch gegen den Geschäftsführer einen GmbH die Einziehung betrieben. Nachdem dieser persönlich aber keinen Vorteil erlangt hat (die GmbH als Arbeitgeber ist verpflichtet die Beiträge zu bezahlen, nicht der Geschäftsführer) hat man in diesen Bereich beste Chancen, einzugreifen und den Arrest oder die Einziehung zu beseitigen.
Bei Fragen zur Schwarzarbeit können Sie unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Pfefferl auf nehmen. <link>+49 (0)89 931413
Die Kosten der Erstberatung finden Sie hier.
Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl für den Bereich Strafrecht zuständig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung der Fälle der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit.
Der Autor dieses Artikels, Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, ist seit 1998 in der Kanzlei Perathoner & Pfefferl, jetzt in München Trudering, als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in München unter der Rufnummer 0177 2052031 einen Anwaltsnotdienst, der 24 Stunden, auch am Wochenende, erreichbar ist.