Fahren ohne Fahrerlaubnis
Strafen, Rechtsfolgen und Verteidigung führ Fahren ohne Fahrerlaubnis
Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl – Fachanwalt für Strafrecht, Kanzlei Pfefferl, München
Auf den Punkt
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe; bei Wiederholungstätern auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung sowie eine isolierte Führerscheinsperre. Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, Fachanwalt für Strafrecht in München, verteidigt seit fast 30 Jahren Mandanten in Verkehrsstrafsachen und hat in dieser Zeit mehrere hundert Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betreut.
Was ist Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG?
§ 21 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis unter Strafe. Erfasst wird sowohl derjenige, der selbst ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, als auch der Fahrzeughalter, der einer solchen Person das Fahrzeug überlässt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).
In welchen Fällen macht man sich strafbar?
Eine Strafbarkeit nach § 21 StVG kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Fahren ohne jemals erworbene Fahrerlaubnis
- Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis (z. B. nach einem Strafurteil oder einer behördlichen Entziehung)
- Fahren während eines gerichtlich angeordneten Fahrverbots
- Fahren nach Ablauf der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis oder bei fehlender Umschreibung
- Verstoß gegen Auflagen oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis (z. B. Nichteinhalten der Brillenpflicht in bestimmten Konstellationen)
- Überlassen eines Fahrzeugs an einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis als Halter
Welche Strafen drohen konkret?
Das Strafmaß hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob es sich um eine erstmalige Auffälligkeit handelt oder ob bereits einschlägige Vorstrafen vorliegen. In der Praxis lassen sich grob drei Stufen unterscheiden:
Geldstrafe. Bei Ersttätern und unauffälligem persönlichen Hintergrund wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, berechnet nach dem Tagessatzsystem (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach dem Nettoeinkommen des Betroffenen.
Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bei Wiederholungstätern, bei einschlägigen Vorstrafen oder wenn weitere Straftaten hinzukommen (z. B. Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht), verhängen Gerichte nicht selten eine Freiheitsstrafe. Liegt diese unter zwei Jahren und fällt die Sozialprognose günstig aus, wird die Strafe in der Regel gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Freiheitsstrafe ohne Bewährung. In besonders gelagerten Fällen – etwa bei mehrfacher, beharrlicher Wiederholung trotz vorheriger Verurteilungen, fehlender Unrechtseinsicht oder ungünstiger Sozialprognose – kommt auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.
Welche Konsequenz im Einzelfall tatsächlich droht, lässt sich nur anhand der konkreten Tatumstände, der Vorgeschichte und der persönlichen Situation beurteilen.
Was ist eine isolierte Führerscheinsperre?
Eine Besonderheit bei § 21 StVG ist die sogenannte isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Normalerweise ordnet das Gericht bei einer Verkehrsstraftat zusammen mit einer Sperrfrist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis an (§ 69 StGB). Bei Fahren ohne Fahrerlaubnis gibt es jedoch häufig nichts zu entziehen – entweder, weil nie eine Fahrerlaubnis bestand, oder weil sie bereits zuvor entzogen wurde.
In diesen Fällen verhängt das Gericht eine isolierte Sperrfrist: Dem Betroffenen wird untersagt, vor Ablauf einer bestimmten Frist überhaupt eine (neue) Fahrerlaubnis zu beantragen oder zu erhalten. Die Sperrfrist beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in besonders schwerwiegenden Fällen kann sie auch dauerhaft angeordnet werden.
Diese isolierte Sperre ist von einem bloßen Fahrverbot (§ 44 StGB) zu unterscheiden, das lediglich für ein bis sechs Monate verhängt wird, ohne den Bestand der Fahrerlaubnis selbst zu berühren. Die isolierte Sperre wirkt unmittelbar auf die Möglichkeit, künftig überhaupt wieder legal ein Fahrzeug führen zu dürfen, und hat damit oft gravierendere Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Mobilität als die eigentliche Hauptstrafe.
Warum lohnt sich frühzeitige Verteidigung?
Nicht jeder Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält einer genauen rechtlichen Prüfung stand. Es kommt entscheidend auf Detailfragen an, etwa:
- War die Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt tatsächlich wirksam entzogen?
- Lag ein vorsätzliches oder lediglich fahrlässiges Handeln vor?
- Wurde die Zustellung des Entziehungsbescheids ordnungsgemäß durchgeführt?
- Bestehen Zweifel an der Fahreridentität oder den Tatumständen?
Gerade in der Anfangsphase eines Verfahrens lassen sich oft entscheidende Weichen stellen – etwa durch eine frühzeitige Akteneinsicht und eine fundierte Verteidigungsstrategie. Das gilt sowohl für die Frage der Schuld als auch dafür, ob und in welcher Höhe eine isolierte Sperrfrist überhaupt erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit? Es ist eine Straftat nach § 21 StVG, kein bloßes Bußgeldverfahren. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe und ein Eintrag ins Führungszeugnis. Nur wenn Sie eine gültihe Fahrerlaubnis haben und den Führerschein zu Hause vergessen haben ist das eine Ordnungswidrigkeit, es werden mit 10 € Verwarngeld fällig.
Welche Strafe droht beim ersten Mal? Bei Ersttätern verhängen Gerichte in der Regel eine Geldstrafe nach Tagessätzen. Meist wird die STrafe zwischen einem bis 3 Nettomonatsgehältern liegen. Erschwerende Umstände (mehrfaches Fahren wird nachgewiesen) oder Vorstrafen können jedoch auch hier bereits zu einer Freiheitsstrafe führen.
Was passiert, wenn ich nie eine Fahrerlaubnis hatte? Da nichts entzogen werden kann, ordnet das Gericht statt der Entziehung häufig eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB an, die den Erwerb einer Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum sperrt.
Wie lange dauert eine isolierte Sperrfrist? In der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in besonders schweren Fällen auch dauerhaft.
Wer kann mich bei diesem Vorwurf verteidigen? Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl, Fachanwalt für Strafrecht in München, verteidigt seit fast 30 Jahren in Verkehrsstrafsachen und hat mehrere hundert Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begleitet. Es darf aber auch jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin, auch wenn Sie nicht Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht sind verteidigen.
Über den Autor
Rechtsanwalt Michael D. Pfefferl Fachanwalt für Strafrecht | Kanzlei Pfefferl, München
Michael D. Pfefferl ist seit fast 30 Jahren als Fachanwalt für Strafrecht zugelassen und auf die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen spezialisiert. In seiner Münchner Kanzlei hat er in dieser Zeit mehrere hundert Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verteidigt – von der Beschuldigtenvernehmung bis zur Hauptverhandlung.
Kanzlei Pfefferl, Luisenstr. 1, 80333 München ???? 089 - 93 14 13 | ✉️ m.pfefferl@kanzlei-pfefferl.de | www.kanzlei-pfefferl.de
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Der Autor dieses Artikels, Herr Rechtsanwalt Pfefferl, ist seit 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über viel Erfahrung in der Verteidigung der Fälle der Schwarzarbeit und der Scheinselbständigkeit (Subunternehmer), wobei er Firmen und deren Geschäftsführer sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Strafgericht vertritt. Seine Kanzlei liegt im Zentrum Münchens, gegenüber dem Elisenhof (ÖNPV Haltestelle Hauptbahnhof München)